Allgemeine Geschäftsbedingungen
Möbelhaus WELTEKE GmbH, Wuppertal
(Im Folgenden: Geschäftsräume - Verkäufer)
Stand Mai 2023
I. Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten, wenn der Kunde seine Bestellung bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitarbeiters des Verkäufers in dem Geschäft des Verkäufers aufgibt, z.B. durch Unterzeichnung eines Bestellformulars, oder der Vertrag im Geschäft des Verkäufers abgeschlossen wird, z.B. durch beiderseitiges Unterzeichnen eines Vertragsformulars (Point of Sale- oder POS-Geschäfte).
(2) Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten diese Bedingungen auch, wenn andere Vertriebsformen zum Einsatz kommen, insbesondere der Kunde seine Bestellung außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers, im Fernabsatz oder im elektronischen Geschäftsverkehr aufgibt oder der Vertrag auf diese Weise abgeschlossen wird.
(3) Gibt der Kunde, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, seine Bestellung außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf oder wird der Vertrag auf diese Weise geschlossen, gelten die im Anhang beigefügten besonderen Bedingungen zusätzlich zu diesen Bedingungen.
(4) Unberührt von diesen und den besonderen Bedingungen für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge nach Absatz (3) bleiben ferner die für Teilzahlungsgeschäfte, finanzierte Käufe oder Verträge über digitale Produkte oder Produkte mit digitalen Elementen geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die in ihrem Anwendungsbereich den Vorrang vor diesen Bedingungen haben, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
II. Vertragsschluss
(1) Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) bei Waren, die nicht vorrätig sind und die vom Verkäufer bestellt werden müssen, 3 Wochen gebunden.
(2) Bei vorrätigen Waren, die der Käufer finanzieren möchte, ist er aufgrund der notwendigen Bonitätsprüfung durch den Verkäufer 1 Woche an seine Bestellung (Vertragsangebot) gebunden.
(3) Mit Ablauf der Fristen nach den Absätzen (1) und (2) kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
(4) Abweichend von vorstehendem Absatz (3) gilt der Vertrag auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung des Kunden erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
III. Vertragsinhalt
(1) Bei POS-Geschäften und anderen Arten von Geschäften mit Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, ergibt sich der Vertragsinhalt in folgender Reihenfolge aus der Bestellung des Kunden bzw. dem Vertrag, diesen Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei Nicht-POS-Geschäften, Teilzahlungsgeschäften und finanzierten Käufen mit Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, ergibt sich der Vertragsinhalt in folgender Reihenfolge aus den für diese Art von Geschäften geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen, der Bestellung des Kunden bzw. dem Vertrag, diesen Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
IV. Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Bei allen in der Bestellung, dem Kaufvertrag und diesen Bedingungen genannten Preisen handelt es sich um Gesamtpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
(2) Sollten unsere Lieferanten nach Vertragsabschluss mit dem Kunden die Preise für die Gegenstände ändern, die wir auf der Grundlage unseres Vertrages mit dem Kunden an diesen zu liefern haben, ändert sich der Gesamtpreis entsprechend. Wir geben die Änderung dieser Preise ohne Aufschläge oder Abzüge an den Kunden weiter, das heißt der Nettopreis erhöht oder verringert sich um den Betrag in Euro, um den sich der Preis des Lieferanten erhöht oder verringert hat. Dieser Änderungsvorbehalt gilt nicht für Lieferungen, die wir innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erbringen sollen. Wir informieren den Kunden über eine Preisanpassung spätestens einen Monat vor Lieferung. Der Kunde ist im Fall einer Preiserhöhung, die sich nicht im Rahmen des allgemeinen Anstiegs der Lebenshaltungskosten bewegt, nach Maßgabe dieser Regelung berechtigt, von dem Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach unserer Benachrichtigung durch Mitteilung in Textform (z.B. per E-Mail) zurückzutreten.
(3) Soweit Abweichendes, z.B. Vorauszahlungen, nicht ausdrücklich vereinbart ist, wird der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig:
- im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziffer VII. dieser Bedingungen;
- unter den Voraussetzungen der Ziffer VI. Absatz (2).
(4) Soweit vom Käufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis geleistet wurden, hat der Käufer bei Eintritt der Fälligkeit nach Absatz (3) als Restkaufpreis nur noch den um die Summe der geleisteten Vorauszahlungen reduzierten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen.
(5) Etwaige dem Käufer gesetzlich oder vertraglich zustehende Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
(6) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(7) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch trotz einer vom Verkäufer angemessen gesetzten Nachfrist keine Zahlung oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Wertersatz nach Maßgabe der Ziffer XII. sowie Schadensersatz, insbesondere pauschalierten Schadensersatz nach Ziffer VI. Absatz (7) dieser Bedingungen zu fordern.
V. Lieferung / Lieferfristen
(1) Ist „Frei-Haus-Lieferung“ vereinbart, so erfolgt die kostenfreie Lieferung im Umkreis von 30 km vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Obergeschoss. Wohnt der Kunde weiter als 30 km vom Sitz des Verkäufers entfernt und/oder liegt seine Wohnung über dem 2. Obergeschoss, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer folgende Mehrkosten in Rechnung zu stellen: für jeden begonnenen über 30 km vom Sitz des Verkäufers hinausgehenden Kilometer € 2,50 und für jedes über dem 2. Obergeschoss liegende Stockwerk € 60,00.
(2) Ein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken besteht nicht, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(3) Bei fest vereinbarten Lieferfristen oder Lieferterminen wird der Anspruch des Käufers auf Lieferung der Ware mit Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins fällig. Bei Lieferfristen oder Lieferterminen, die, wie regelmäßig bei nicht vorrätiger Ware, als unverbindlich vereinbart werden, wird der Anspruch des Käufers auf Lieferung der Ware 30 Kalendertage nach Ablauf der als unverbindlich bezeichneten Lieferfristen oder Liefertermine fällig.
(4) Alle Lieferfristen oder Liefertermine werden gegenstandslos, wenn der Käufer nach Vertragsschluss Änderungen oder Umstellungen an der bestellten Ware verlangt, sich der Verkäufer auf diese Änderungen oder Umstellungen einlässt und diese dazu führen, dass weitere Waren bestellt oder hergestellt oder bereits bestellte Waren beim Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind neue Liefertermine und Lieferfristen nach Maßgabe des Absatzes (3) zu vereinbaren. Kommt es zu keiner neuen Vereinbarung in Bezug auf Liefertermine oder Lieferfristen, gilt für die Änderungen oder Umstellungen eine unverbindliche Lieferfrist von vier Wochen ab Annahme der Änderungen oder Umstellungen durch den Verkäufer.
(5) Alle Lieferfristen oder Liefertermine verlängern sich entsprechend der Dauer der in dem Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten eintretenden Störungen, es sei denn, der Verkäufer oder seine Vorlieferanten haben die Störungen zu vertreten. Nicht zu vertreten sind insbesondere Störungen des Geschäftsbetriebs infolge hoheitlicher Maßnahmen zur Eindämmung eines pandemiebedingten Infektionsgeschehens, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder Störungen in Fällen höherer Gewalt, die auf für den Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignissen beruhen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die Beendigung solcher Störungen zu informieren.
(6) Hat der Verkäufer die Ware bei Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs des Käufers auf Lieferung der Ware nach Maßgabe der Absätze (3) bis (5) noch nicht geliefert, ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt der Leistung nur berechtigt, wenn er die Lieferung der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich oder in Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die bei Küchen vier Wochen beträgt, anmahnt und die Lieferung dann nicht innerhalb dieser Nachfrist, die mit dem Zugang der Mahnung des Käufers beim Verkäufer zu laufen beginnt, erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Anspruch des Käufers auf Geltendmachung eines entstandenen Verzugsschadens sowie auf Ersatz von Aufwendungen bleibt unberührt.
(7) Teillieferungen sind zulässig, wenn der Käufer dies wünscht oder sie ihm zumutbar sind. Zumutbar sind sie, wenn die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Beabsichtigt der Verkäufer Teillieferungen, die der Käufer nicht ausdrücklich gewünscht hat, wird er dies dem Käufer so rechtzeitig mitteilen, dass der Käufer die Möglichkeit hat, die Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Teillieferung sprechen, dem Verkäufer mitzuteilen. Etwaige durch die Teillieferung resultierende Versandkosten und sonstige Kosten auf Seiten des Verkäufers gehen zu seinen Lasten und sind nicht vom Käufer zu tragen. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen die Restleistung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat; im Übrigen gilt die Regelung nach vorstehendem Absatz (6).
(8) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Gründe, die zu der Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten geführt haben, erst nach Vertragsschluss mit dem Käufer eingetreten sind, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer nachweist, sich in zumutbarer Weise vergeblich um eine Ersatzbeschaffung bemüht zu haben. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Vom Käufer bereits geleistete Zahlungen sind unverzüglich an diesen zurückzuerstatten.
VI. Abnahme / Abnahmeverzug / Verkäuferrücktritt
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware zu übernehmen/abzunehmen, wenn kein Grund vorliegt, der die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt.
(2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermintermin nicht ab, obwohl der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Ware tatsächlich angeboten hat oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberechtigt die Übernahme/Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, obwohl ihm hierfür kein rechtfertigender Grund zur Seite steht und der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Leistung wörtlich angeboten hat, so wird der vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig.
(3) Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
(4) Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Übernahme/Abnahme durch den Käufer nach den Absätzen (1) und (2) liegt immer dann vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Regelung die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
(5) Der Umstand, dass der Verkäufer die Ablieferung/Montage der Ware aus den in Ziffer VIII. Absatz (1) Satz 1 genannten Gründen (besondere örtliche Gegebenheiten beim Käufer) nicht ausführen kann, stellt für den Käufer keinen rechtfertigenden Grund für die Übernahme-/Abnahmeverweigerung nach den Absätzen (1) und (2) dar, es sei denn, er hat den Verkäufer nach Maßgabe der Ziffer VIII. Absatz (1) Satz 2 auf die bestehenden Besonderheiten hingewiesen.
(6) Der Käufer hat dem Verkäufer für die Dauer des Verzugs die bei Speditionen tatsächlich anfallenden oder, sofern der Verkäufer die Ware auf sein Lager nimmt, die bei Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Das Recht des Verkäufers, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Leistung zu fordern, bleibt unberührt.
(7) Ist der Verkäufer aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wirksam vom Vertrag zurückgetreten, kann er vom Käufer die Erstattung von 25 % des um den Mehrwertsteueranteil bereinigten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, für dessen Eintritt der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast trägt, wird durch die Schadenspauschalierung nach Satz 1 nicht ausgeschlossen.
VII. Gefahrübergang
(1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung des Verkäufers geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung auf den Käufer über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
VIII. Montage
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
IX. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung der Branchengepflogenheiten und dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Wählt der Käufer als Art der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, so ist der Umstand, dass die Sache nicht vorrätig ist, sondern neu hergestellt werden muss, bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist zu berücksichtigen.
(3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln sind bloße Beschaffenheitsangaben. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn hierfür die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich verwendet werden.
(4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, ins-besondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
(5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist.
(6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, Nacherfüllung oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
(8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen, welche auf die verwendeten Materialien, z.B. Holz- oder Steinoberflächen, Textilien und Leder, zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten.
(9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen, insbesondere sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz-, Folien- oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar, es sei denn, die betreffenden Möbel sind als „massiv“ oder sinngemäß bezeichnet worden.
(10) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählten Formen der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich sind.
(11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei gebrauchten Waren verjähren Ansprüche wegen Mängeln 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
X. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder aus unerlaubter Handlung) sowie Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für diejenigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die dem Käufer nach Ziffer V Absatz (6) und § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB zustehen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit die Ansprüche auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentlich sind insbesondere solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Des Weiteren gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Die Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder der Verkäufer für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haftet. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.
XII. Aufwendungs- und Wertersatz bei Warenrücknahme
(1) Im Falle einer auf einem wirksamen Rücktritt beruhenden Rückabwicklung des Vertrags, hat der Verkäufer bei bereits an den Käufer ausgelieferten Waren, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, Anspruch auf Wertersatz für die während der Dauer der Gebrauchsüberlassung gezogenen Nutzungen nach Maßgabe folgender pauschaler Wertminderungssätze:
für Möbel und Elektrogeräte sowie Gesamtheiten hieraus (mit Ausnahme von Polsterwaren)
innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
für Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Der jeweils einschlägige Prozentsatz (abhängig vom Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Waren) wird nur einmal in Ansatz gebracht, also nicht gesondert für die Gebrauchsüberlassung und nochmals für die Wertminderung. Weist die Ware Beschädigungen auf und übersteigt die Wertminderung dadurch die vorgenannten Prozentsätze, ist der Käufer zum Ausgleich dieses zusätzlichen Minderwertes verpflichtet. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Beschädigung. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass infolge der von ihm gezogenen Nutzungen keine oder nur eine geringere Wertminderung als nach den oben genannten Prozentsätzen eingetreten ist.
(2) Im Falle eines vom Käufer veranlassten Rücktritts des Verkäufers und damit einer vom Käufer zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer bei bereits an den Käufer ausgelieferten Waren, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, zudem Anspruch auf Ausgleich der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung gemachten Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Lager- und Montagekosten in der tatsächlich angefallenen Höhe, ggf. auf Basis ortsüblicher Sätze.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder in diesem Zusammenhang erhobene personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere aktuelle Datenschutzerklärung.
(2) Bei vereinbarter Montageverpflichtung ist der Montageort Erfüllungsort. Ansonsten gelten für den Erfüllungsort die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, insbesondere also § 475 Abs. 2 BGB. Ist der Käufer Unternehmer, ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort, wenn keine Montageverpflichtung vereinbart ist.
(3) Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
(5) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Der Verkäufer ist jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet und er ist auch nicht dazu bereit.